ELSE-Prozesse abbrechen: Wann und wie?

Erfahren Sie, an welchen Stellen Sie einen ELSE-Prozess abbrechen können, wie Sie dabei vorgehen und welche Gründe einen Abbruch rechtfertigen.

An welchen Stellen kann ein ELSE-Prozess abgebrochen werden?

Sie können einen Einstellungsprozess an folgenden Stellen abbrechen:
  1. In der Aufgabe "Einstellungsunterlagen versenden", falls die Hilfskraft den Arbeitsvertrag nicht unterschreibt
  2. Bei der Mittelfreigabe oder der zentralen Finanzierungsprüfung, falls die Finanzierung nicht passt und sich auch keine Alternative finden lässt
  3. In der Aufgabe "Vetorecht ausüben" durch das (Pro-)Dekanat / die Leitung der Einrichtung
  4. Durch Personalsachbearbeiter:innen im Dezernat 2
  5. Über den Reiter "Meine Prozesse"

1. Abbruch beim Versenden der Einstellungsunterlagen

2. Abbruch in der Mittelfreigabe

3. Abbruch beim Ausüben von Vetorecht

4. Abbruch durch Personalsachbearbeiter:innen

Personalsachbearbeiter:innen können jederzeit Prozesse abbrechen. Dazu muss die Prozessnummer mitgeteilt werden.
Prozesse werden vom Dezernat Personal auch abgebrochen, wenn beispielsweise

5. Abbruch über "Meine Prozesse"

Verwenden Sie diesen Abbruchweg nur dann, wenn sich keine der anderen Methoden verwenden lässt. Diese Variante ist nur möglich für Personen, die ein Aufgabe in diesem Einstellungsprozess ausgeführt haben.

Was sind keine Abbruchgründe?

Nicht jeder Fehler oder Änderungswunsch rechtfertigt einen Abbruch. Kein Abbruch ist nötig, wenn:

Was passiert nach dem Abbruch?

Alle bisher am Prozess Beteiligten erhalten eine E-Mail über den Prozessabbruch. Wichtig: Brechen Sie Prozesse, die nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, zeitnah ab.

Weitere Hinweise